nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 15 BayWaldG (Bayern) — Wiederaufforstung

Bayerisches Waldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.

(2) Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, sind unverzüglich wieder aufzuforsten.

(3) Wird eine Fläche nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zeitgerecht wieder aufgeforstet oder ergänzt, kann die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen.

---

Zitiervorschlag: Art 15 BayWaldG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
