Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 149
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/149#abs-1 (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/149#abs-2 (2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/149#abs-3 (3) Im übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 149 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1.12Zitiert von 55
- BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit in städtischer Friedhofssatzung nur aufgrund gesetzlicher Regelung; zum Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit; Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit von Steinmetzen
- VGH Bayern, 25.10.2023 – 4 B 22.399
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.