Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 148
Stand: 25.08.2026
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.