Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 150
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/150#abs-1 (1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/150#abs-2 (2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.