Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 32 Verkehr mit der Außenwelt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/32#abs-1 (1) Abweichend von Art. 15 Abs. 1 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene mindestens vier Stunden im Monat. Besuche von Personensorgeberechtigten der jungen Untersuchungsgefangenen werden grundsätzlich nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet, wenn dies dem Erziehungsauftrag dient. Art. 144 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/32#abs-2 (2) Besuche bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen, ihr Schriftwechsel, ihre Telefongespräche und ihr Paketverkehr mit bestimmten Personen können zusätzlich zu den Voraussetzungen der Art. 16, 20, 21 und 23 auch unterbunden werden, wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/32#abs-3 (3) Für den Verkehr mit Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 JGG und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, gilt Art. 22 Abs. 1 entsprechend.