Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 15 Recht auf Besuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/15#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Soweit Satz 2 in der Anstalt erhebliche räumliche, personelle oder organisatorische Gründe entgegen stehen, beträgt die Gesamtdauer mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/15#abs-2 (2) In den ersten drei Monaten nach Aufnahme in die Anstalt gilt die Mindestbesuchsdauer von zwei Stunden im Monat uneingeschränkt.