Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 16 Zulassung zum Besuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/16#abs-1 (1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung von Personen zum Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/16#abs-2 (2) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Zulassung zum Besuch versagen oder von der Befolgung von Weisungen abhängig machen, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.