Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 21 Telekommunikation
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/21#abs-1 (1) Untersuchungsgefangenen kann nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Ein Telefongespräch möglichst zeitnah nach der Aufnahme in die Anstalt soll zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/21#abs-2 (2) Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 sowie Art. 18 Abs. 2 gelten entsprechend. Bei einer Überwachung von Telefongesprächen gilt Art. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayStVollzG entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/21#abs-3 (3) Art. 35 Abs. 2 und 4 BayStVollzG gilt entsprechend.