Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BayUVollzG

Art 21 Telekommunikation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/21#abs-1 (1) Untersuchungsgefangenen kann nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Ein Telefongespräch möglichst zeitnah nach der Aufnahme in die Anstalt soll zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/21#abs-2 (2) Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 sowie Art. 18 Abs. 2 gelten entsprechend. Bei einer Überwachung von Telefongesprächen gilt Art. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayStVollzG entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/21#abs-3 (3) Art. 35 Abs. 2 und 4 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art 20 Art 22