Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BayUVollzG

Art 18 Recht auf Schriftwechsel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/18#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/18#abs-2 (2) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind die Untersuchungsgefangenen dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt auf Antrag die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen; dies betrifft insbesondere Schriftverkehr mit Ehegatten, Lebenspartnern und Verteidigern.

Art 17 Art 19