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BayUVollzG

Art 17 Überwachung von Besuchen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/17#abs-1 (1) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untersuchungsgefangenen vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/17#abs-2 (2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/17#abs-3 (3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin übergeben werden. Zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen kann im Einzelfall angeordnet werden, dass der Besuch unter Verwendung einer Trennvorrichtung abzuwickeln ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/17#abs-4 (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucher oder der Untersuchungsgefangenen eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt droht; im Übrigen gilt Art. 30 Abs. 4 BayStVollzG entsprechend.

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