Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BayUVollzG

Art 35 Weitere Bestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

1 Geeignete junge Untersuchungsgefangene können in Wohngruppen (Art. 140 BayStVollzG) untergebracht werden. Art. 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/35#abs-2 (2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/35#abs-3 (3) Es gelten entsprechend:

1. Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,

2. Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,

3. Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und

4. die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen.

Art 34 Art 36