Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 35 Weitere Bestimmungen
Stand: 25.08.2026
1 Geeignete junge Untersuchungsgefangene können in Wohngruppen (Art. 140 BayStVollzG) untergebracht werden. Art. 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/35#abs-2 (2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/35#abs-3 (3) Es gelten entsprechend:
1. Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,
2. Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,
3. Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und
4. die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen.