Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 19 Überwachung des Schriftwechsels, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-1 (1) Ein- und ausgehende Schreiben werden überwacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-2 (2) Von der Überwachung des gedanklichen Inhalts ein- und ausgehender Schreiben (Textkontrolle) wird abgesehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-3 (3) Für die Ausnahmen von der Überwachung gilt Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-4 (4) Art. 33 BayStVollzG gilt entsprechend.