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BayUVollzG

Art 19 Überwachung des Schriftwechsels, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-1 (1) Ein- und ausgehende Schreiben werden überwacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-2 (2) Von der Überwachung des gedanklichen Inhalts ein- und ausgehender Schreiben (Textkontrolle) wird abgesehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-3 (3) Für die Ausnahmen von der Überwachung gilt Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19#abs-4 (4) Art. 33 BayStVollzG gilt entsprechend.

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