Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 31 Recht auf Schriftwechsel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/31#abs-1 (1) Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/31#abs-2 (2) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige des oder der Gefangenen im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen oder die Gefangene hat oder deren Eingliederung behindern würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/31#abs-3 (3) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 31 BayStVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 02.11.2021 – 204 StObWs 279/21Zitiert von 3
- BayObLG, 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.