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Art 18 BayUVollzG (Bayern) — Recht auf Schriftwechsel

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind die Untersuchungsgefangenen dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt auf Antrag die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen; dies betrifft insbesondere Schriftverkehr mit Ehegatten, Lebenspartnern und Verteidigern.