Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 46 Kostenbeteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/46#abs-1 (1) An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Sicherungsverwahrten nicht beteiligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/46#abs-2 (2) An den Kosten für sonstige Leistungen können die Sicherungsverwahrten durch Erhebung von Kostenbeiträgen beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für

1. Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, höchstens jedoch im Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter (Art. 50 in Verbindung mit Art. 63 BayStVollzG),

2. Sehhilfen (Art. 50 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG),

3. ärztliche Behandlungen zur sozialen Eingliederung (Art. 50 in Verbindung mit Art. 65 BayStVollzG),

4. Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen,

5. Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (Art. 72 Abs. 2).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/46#abs-3 (3) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um das Erreichen der Vollzugsziele nicht zu gefährden. Für Zeiten, in denen Sicherungsverwahrte bedürftig sind, soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen abgesehen werden.

Art 45 Art 47