Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 45 Taschengeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/45#abs-1 (1) Sicherungsverwahrten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Eine Leistung nach Art. 19 Abs. 3 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den die Leistung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/45#abs-2 (2) Das monatliche Taschengeld entspricht dem 1,85-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1). Taschengeld wird im Monat bis zum 3,7-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, wenn Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausüben oder an Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 teilnehmen. Die Höhe des Taschengelds nach Satz 2 orientiert sich an der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behandlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/45#abs-3 (3) Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwendet werden.