Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 63 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/63#abs-1 (1) Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/63#abs-2 (2) Gefangene können an den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen im Sinn des Art. 60 Satz 2 Nr. 3 im Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter beteiligt werden. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel die vollen Kosten erhoben.

Art 62 Art 64