Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 47 Seelsorge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/47#abs-1 (1) Den Sicherungsverwahrten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden; Art. 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/47#abs-2 (2) Sicherungsverwahrte dürfen religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/47#abs-3 (3) Den Sicherungsverwahrten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Art 46 Art 48