Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 50 Gesundheitsfürsorge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/50#abs-1 (1) Art. 58 bis 68 BayStVollzG über die Gesundheitsfürsorge gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/50#abs-2 (2) Art. 82 bis 85 BayStVollzG über den Frauenstrafvollzug gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.