Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 72 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/72#abs-1 (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/72#abs-2 (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.

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