Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 19 Verpflegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/19#abs-1 (1) Die Sicherungsverwahrten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Sicherungsverwahrten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/19#abs-2 (2) Geeigneten Sicherungsverwahrten soll unter behandlerischer Begleitung gestattet werden, die Verpflegung selbst zuzubereiten (Selbstverpflegung), soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Die Sicherungsverwahrten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/19#abs-3 (3) Verpflegen sich die Sicherungsverwahrten selbst, tragen sie die Kosten; dabei unterstützt die Anstalt sie durch eine zweckgebundene Leistung mindestens im Wert der ersparten Aufwendungen.

Art 18 Art 20