Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 39 Vergütung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-2 (2) Für die Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung während der Arbeitszeit erhalten Sicherungsverwahrte eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-3 (3) Der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe (Vergütung) sind 22 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-4 (4) Die Vergütung kann je nach der Leistung der Sicherungsverwahrten gestuft werden. Art. 48 BayStVollzG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-5 (5) 90 % der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-6 (6) Art. 46a BayStVollzG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Woche bis zu zehn Behandlungsstunden vergütet werden können. Art. 46c BayStVollzG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-7 (7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, ist von der Vergütung ein Betrag einzubehalten, der dem Anteil der Sicherungsverwahrten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/39#abs-8 (8) Die Vergütung ist den Sicherungsverwahrten schriftlich bekannt zu geben.