nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 45 BaySvVollzG (Bayern) — Taschengeld

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sicherungsverwahrten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Eine Leistung nach Art. 19 Abs. 3 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den die Leistung bestimmt ist.

(2) Das monatliche Taschengeld entspricht dem 1,85-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1). Taschengeld wird im Monat bis zum 3,7-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, wenn Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausüben oder an Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 teilnehmen. Die Höhe des Taschengelds nach Satz 2 orientiert sich an der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behandlung.

(3) Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwendet werden.