Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 9 Straßenbaulast
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/9#abs-1 (1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/9#abs-2 (2) Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten. Dabei ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Flächeninanspruchnahme in Abwägung insbesondere mit den Notwendigkeiten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schonung von Naturhaushalt und Landschaftsbild so weit wie möglich zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/9#abs-3 (3) Zu den Aufgaben nach Abs. 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/9#abs-4 (4) Wechselt die Straßenbaulast, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er ihr in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Umfang genügt, insbesondere den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/9#abs-5 (5) Die aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen und die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit dieser Straßen sich ergebenden Aufgaben werden von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amts wahrgenommen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 9 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.05.2006 – 9 C 3.05Zitiert von 25
- BVerwG, 18.11.2002 – 9 CN 1.02Zitiert von 66
- BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 eSachliche Zuständigkeit: Keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten auf einem Friedhof Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 8 ZB 25.457Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 17.06.2025 – B 1 K 23.1041
- VGH Bayern, 04.11.2024 – 8 A 22.40047
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.12.2023 – 8 CS 23.1686Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 – 1 L 166/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 9 BayStrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.