Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 2 Bestandteile der Straßen
Stand: 25.08.2026
Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper;
das sind insbesondere
a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen,
b) die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege),
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör;
das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
4. die Nebenanlagen;
das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art. 2 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 04.09.2024 – 8 B 24.979
- VG Würzburg, 11.09.2025 – W 5 K 24.614
- VGH Bayern, 11.12.2023 – 8 CS 23.1686Zitiert von 3
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 8 ZB 25.457Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 17.06.2025 – B 1 K 23.1041
- VGH Bayern, 13.01.2025 – 11 ZB 22.2673
Zuletzt entschieden
- VG München, 13.06.2024 – M 28 K 21.4505
- VGH Bayern, 11.01.2023 – 8 CS 22.2081
- VGH Bayern, 11.01.2023 – 8 CS 22.2079Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 2 BayStrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.