Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayStrWG

Art 10 Sicherheitsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/10#abs-1 (1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/10#abs-2 (2) Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund von Abs. 1 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, in entsprechender Anwendung der aufgrund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnung auf Prüfingenieure und Prüfämter übertragen. Im Übrigen kann sie Prüfsachverständige heranziehen. Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/10#abs-3 (3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.

Art 9 Art 11