Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/47#abs-1 (1) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/47#abs-2 (2) Ist eine Gemeindestraße ordnungsgemäß hergestellt, so hat die Straßenbaubehörde sie unverzüglich zu widmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/47#abs-3 (3) Die Gemeinden können durch Satzung die Eigentümer solcher Grundstücke, die über Ortsstraßen erschlossen werden, und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten zur Unterhaltung der Gehwege verpflichten oder zu den Kosten nach dem Maß dieser Verpflichtung heranziehen, soweit der Gehweg überwiegend dem Grundstückseigentümer oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/47#abs-4 (4) Die Art. 44 und 45 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 47 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 04.05.2006 – 9 C 3.05Zitiert von 25
- VG Bayreuth, 17.06.2025 – B 1 K 23.1041
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 22 AS 24.40034Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.12.2023 – 8 CS 23.1686Zitiert von 3
- VG Augsburg, 21.12.2022 – Au 6 K 20.1440
- VG Bayreuth, 24.02.2022 – B 1 K 20.470Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.