Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 15 Verwaltungszwang
Stand: 25.08.2026
Kommen die Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsbehörde nicht nach, kann diese die Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken. Art. 29 bis 39 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.