Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 17 Beschränkung der Vertretungsmacht
Stand: 25.08.2026
Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. § 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.