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# Art 16 BayStG (Bayern) — Allgemeine Bestimmungen

Bayerisches Stiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 2) die §§ 80 bis 88 BGB mit Ausnahme von § 83c Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist von der Stiftungsbehörde mit der Anerkennung ausdrücklich festzustellen. Die Anerkennung der Stiftung ist entbehrlich, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist. Gleiches gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung.

(2) Die Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts muss zusätzlich zu den nach § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Bestimmungen auch Regelungen enthalten über:

1. Rechtsstellung und Art der Stiftung,

2. Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse aller vorgesehenen Stiftungsorgane.

(3) Ändert sich die Rechtsstellung einer Stiftung nach ihrer Anerkennung, so ist diese Änderung von der Stiftungsbehörde festzustellen. Die Änderung wird erst mit Bestandskraft der Feststellung wirksam.

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Zitiervorschlag: Art 16 BayStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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