Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

BayStAOertSitVertV

§ 1 Übertragung von Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:

1. die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO;

2. die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);

3. die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;

4. die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;

5. die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312–2

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450–2

§ 2