Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
BayStAOertSitVertV§ 2 Ausnahmen
Stand: 25.08.2026
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.