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Art 7 BaySchwBerG (Bayern) — Ziel und Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung

Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 5 SchKG) ist von den anerkannten Beratungsstellen unverzüglich durchzuführen. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

(2) Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll von den Ratsuchenden so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. Ärzte sollen bei erkennbaren Konfliktlagen unmittelbar nach Feststellung einer Schwangerschaft zur Beratung motivieren und bei der Vermittlung eines Beratungstermins behilflich sein.

(3) Vor Beginn des Beratungsgesprächs soll in geeigneter Weise über die umfassende Schweige- und Geheimhaltungspflicht aller in der Beratungsstelle tätigen Personen und die Möglichkeit der anonymen Beratung (Art. 2 Abs. 3) informiert werden.