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# Art 2 BaySchwBerG (Bayern) — Beratung

Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Frauen und Männer können das Recht auf Information und Beratung sowie auf Vermittlung von Hilfen (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) in der jeweiligen Fassung) so oft und so lange in Anspruch nehmen, wie dies im Einzelfall erforderlich ist.

(2) Information, Beratung und Hilfe sind kostenfrei und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt Ratsuchender gebunden. Den Ratsuchenden und in besonderer Weise den Schwangeren sind Offenheit, Verständnis und Hilfsbereitschaft entgegenzubringen.

(3) Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. Auf Wunsch kann die Beratung anonym erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 2 BaySchwBerG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/2

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