Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 8 Schiffsführerprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/8#abs-1 (1) Der Bewerber um den Schiffsführerschein hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der nach § 19 Abs. 2 bestimmten Untersuchungsstelle durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/8#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, das Verhalten unter besonderen Umständen, die Fertigkeit in der Führung des Fahrzeugs und die Kenntnis des Fahrwassers.

§ 7 § 9