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§ 8 BaySchiffV (Bayern) — Schiffsführerprüfung

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber um den Schiffsführerschein hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der nach § 19 Abs. 2 bestimmten Untersuchungsstelle durchgeführt wird.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, das Verhalten unter besonderen Umständen, die Fertigkeit in der Führung des Fahrzeugs und die Kenntnis des Fahrwassers.