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BaySchiffV

§ 6 Schiffsführerschein

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/6#abs-1 (1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse B:

Fahrgastschiffe,

Klasse C:

Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/6#abs-2 (2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/6#abs-3 (3) Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.

§ 5 § 7