Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 6 Schiffsführerschein
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/6#abs-1 (1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse B:
Fahrgastschiffe,
Klasse C:
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/6#abs-2 (2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/6#abs-3 (3) Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.