Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 5 Führerscheinpflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Fahrgastschiff, ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät mit eigenem Antrieb darf nur führen, wer einen Schiffsführerschein der Kreisverwaltungsbehörde besitzt. Der Schiffsführerschein ist auf allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4 § 6