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§ 6 BaySchiffV (Bayern) — Schiffsführerschein

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse B:

Fahrgastschiffe,

Klasse C:

Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.

(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.

(3) Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.