(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse B:
Fahrgastschiffe,
Klasse C:
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.
(3) Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.