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BaySchiffV

§ 52 Anzeigepflichtige Veranstaltungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/52#abs-1 (1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/52#abs-2 (2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I

§ 51 § 53