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BaySchiffV

§ 51 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/51#abs-1 (1) Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß § 52 eine Anzeige genügt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Trainingsfahrten, die Sportveranstaltungen vorausgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/51#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann aus den im Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Gewässereigentümers vorliegt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I

§ 50 § 52