Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 53 Anlegestellen
Stand: 25.08.2026
Fahrzeughalter von Fahrgastschiffen haben ihre Anlegestellen, die von diesen Fahrzeugen benutzt werden, verkehrs- und betriebssicher zu erhalten. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten.