nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 52 BaySchiffV (Bayern) — Anzeigepflichtige Veranstaltungen

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I