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# § 24 BaySchiffV (Bayern) — Anzeigepflicht bei Veränderungen

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

(2) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen, so hat der Fahrzeughalter oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 24 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/24

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