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§ 24 BaySchiffV (Bayern) — Anzeigepflicht bei Veränderungen

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

(2) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen, so hat der Fahrzeughalter oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde anzuzeigen.