Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 21 Untersuchung der Fahrzeuge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/21#abs-1 (1) Bei der Untersuchung von Fahrgast- und Güterschiffen, schwimmendem Gerät und Mietfahrzeugen ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/21#abs-2 (2) Bei der Untersuchung sonstiger Fahrzeuge ist nur die Übereinstimmung mit folgenden Bestimmungen festzustellen: § 14 Abs. 4 (nur Flüssiggasanlagen), § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7. Motoren und deren Zubehör, die vor der Untersuchung bereits in Betrieb genommen waren, sind zusätzlich auf Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit zu überprüfen. Die Untersuchung weiterer Fahrzeugeigenschaften bedarf der Zustimmung des Fahrzeughalters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/21#abs-3 (3) Das Fahrzeug ist zur Untersuchung ausgerüstet, gereinigt und unbeladen vorzuführen. Bei der Untersuchung hat der Fahrzeughalter selbst oder durch seinen Beauftragten Hilfe zu leisten, insbesondere die zur Prüfung erforderlichen Fahrten und Manöver auszuführen oder von den Mitgliedern der Untersuchungsstelle ausführen zu lassen.