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BaySchiffV

§ 20 Inhalt der Zulassungsurkunde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/20#abs-1 (1) Die Zulassungsurkunde muß folgende Angaben enthalten:

1. Art und Fabrikat des Fahrzeugs,

2. Kennzeichen des Fahrzeugs,

3. Länge und Breite über alles,

4. bei Fahrgastschiffen die zulässige Anzahl von Fahrgästen,

5. Art und Fabrikat des Motors, Motor-Nummer und Motorleistung,

6. Mindestbesatzung bei Fahrgast- und Güterschiffen,

7. vorgeschriebene Ausrüstung,

8. Nebenbestimmungen,

9. Name und Wohnsitz des Fahrzeughalters oder sonst Verfügungsberechtigten,

10. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden,

11. auf Antrag die für die Eintragung des Fahrzeugs in das Schiffsregister erforderlichen Angaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/20#abs-2 (2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19 § 21