Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 15 Sonstige Anforderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/15#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein und dürfen nur so betrieben werden, daß eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/15#abs-2 (2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen mit den erforderlichen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien und Abwässern sowie Behältern zur Aufnahme von Abfällen ausgerüstet sein. Sind Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgestattet, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß derartige Abfallstoffe nicht in das Gewässer gelangen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/15#abs-3 (3) Zum Auffangen von Öl und Treibstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden, die auch bei Neigung des Fahrzeugs ein Auslaufen von Öl und Treibstoff verhindert. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor öldichte Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Treibstoff in andere Teile des Fahrzeugs verhindern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/15#abs-4 (4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinn der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe an Land beseitigt werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/15#abs-5 (5) Die Außenhaut von Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/15#abs-6 (6) Für Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die das Gewässer nicht nachteilig verändern können.

§ 14 § 16