Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 16 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge mit Maschinenbetrieb, Fahrgastschiffe und Mietfahrzeuge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-1 (1) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen alle Maschinen, mechanischen Einrichtungen und deren Zubehör fachgerecht konstruiert, ausgeführt und eingebaut sein. Abgasleitungen müssen so verlegt und beschaffen sein, daß kein Wasser in den Motor eindringen und ihre Außentemperatur nicht über 160°C ansteigen kann. Soweit Abgasleitungen zugänglich sind, müssen sie außerdem gegen Berührung geschützt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-2 (2) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Treibstoff nicht mehr als 2% Schmierstoff enthält (Mischungsverhältnis 1:50). Die Gesamtleistung dieser Motoren darf 22 kW je Fahrzeug, gemessen an der Antriebswelle des Motors, nicht übersteigen. In Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur biologisch leicht abbaubare Schmierstoffe verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-3 (3) Auf Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Treibstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55°C betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-4 (4) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Bei Fahrgastschiffen ist ein Drehzahlmesser ausreichend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-5 (5) Mietfahrzeuge müssen unsinkbar sein und dürfen im vollgeschlagenen Zustand nicht durchkentern. Als unsinkbar gelten Fahrzeuge, die beim Vollschlagen trotz voller Belastung noch ausreichend Auftrieb haben, und Fahrzeuge mit Schottenteilung, wenn das Oberdeck nach Überflutung zweier benachbarter Schotträume trotz voller Belastung nicht eintaucht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-6 (6) Auf Fahrgastschiffen und Mietfahrzeugen ist die Höchstzahl der Personen, die hierauf befördert werden darf, sowie die Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze gut sicht- und lesbar bekanntzumachen. Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen muß die Mindestbemannung bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/16#abs-7 (7) Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen, die für Sport- oder Vergnügungszwecke verwendet werden, ausgenommen Hilfsmotoren von Segelfahrzeugen, müssen den Abgasgrenzwerten der Sportbootrichtlinie oder der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, Stufe 1, genügen. Bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 2 sind entsprechende Nachweise vorzulegen.