Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 16 Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/16#abs-1 (1) Der Elternbeirat legt die Amtszeit der Klassenelternsprecher fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/16#abs-2 (2) Die Amtszeit des Elternbeirats sowie des gemeinsamen Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/16#abs-3 (3) Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/16#abs-4 (4) Unmittelbar nach Eintreten einer der folgenden Gründe soll eine Nachwahl für die restliche Amtszeit stattfinden, wenn
1. keine Klassenelternsprecherin oder kein Klassenelternsprecher gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayEUG und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist,
2. nach dem Nachrücken der Ersatzpersonen gemäß Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Mitglieder eines Elternbeirats unter fünf gesunken ist,
3. beim gemeinsamen Elternbeirat gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG Mitglieder ausscheiden und die Mitgliederzahl damit unter sieben gesunken ist
und noch mindestens drei Monate bis zum Schuljahresende im jeweils letzten Amtsjahr verbleiben. Die Regelungen zum Wahlverfahren, zur Wahlberechtigung der jeweiligen Elternvertretungen sowie zur Information der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Wahl gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/16#abs-5 (5) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.